Satzung der Sportgemeinschaft Dresdner Verkehrsbetriebe e.V. Drucken

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Vereinigung führt den Namen .. Sportgemeinschaft Dresdner Verkehrsbetriebe". Die Kurzbezeichnung ist" SG DVB ...
  2. Der Sitz der Gemeinschaft ist Dresden. Sie ist im Vereinsregister des Kreisgerichtes Dresden unter der Nummer VR 1273 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr der SG DVB ist das Kalenderjahr.
  4. Die SG OVB tritt die Rechtsnachfolge der BSG Verkehrsbetriebe Dresden an.

§ 2 Vereinszweck

  1. Die SG DVB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursportes.
  2. Die Mittel der Gemeinschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgeben, die dem Zweck der Gemeinschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Gemeinschaft ist selbstlos tätig. Sie vefolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Gemeinschaft ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen und des Kreissportbundes Dresden und wird diese Mitgliedschaft beibehalten.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Sportgemeinschaft kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand nach Eingang eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Jugendliche von 14 bis 18 Jahre können Mitglied werden. wenn kein Einspruch des gesetzlichen Vertreters bekannt ist. Kinder unter 14 Jahre können nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft erwerben.
  3. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie ist nicht ubertragbar und nicht vererblich.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus der Gemeinschaft.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Ein Austritt ist möglich mit vierwöchiger Frist zu jedem Quartalsende.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
    - trotz Mahnung mehr als 6 Monate seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist
    - sich eines gemeinschaftsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.

    In diesem Falle ist der Vorstand verpflichtet, das Mitglied vor dem Ausschluss anzuhören. Der Bescheid über den Ausschluss ist dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen
  4. Das Mitglied hat das Recht, mit einer Frist von 14 Tagen nach dem Erhalt des Ausschlussbescheides Einspruch gegen den Ausschluss beim Ehrenrat einzulegen.

    Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig.

§ 5 Aufnahmegebühren und Beiträge

  1. Die Aufnahmegebühren und die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinschaft.

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Wählbar als Vorstand, Sektionsleitungsmitglied, Ehremat und Rechnungsprüfer sind alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder.
  4. Abstimmungen finden, wenn nichts Anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 7 Organe der Gemeinschaft
Die Organe der Gemeinschaft sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
d) der Ehrenrat


§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gemeinschaft. Sie findet einmal jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern mit Angabe der Tagesordnung 14 Tage vor dem Termin durch den Vorstand zuzustellen.
  3. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
    • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
    • Bericht des Vorstandes und Kassenbericht
    • Bericht des Kassenprüfers
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahlen
    • Beschlussfassung über den Haushaltplan
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  4. Anträge können von den Gemeinschaftsorganen und von jedem Mitglied gestellt werden. Anträge auf Satzungsänderung sind in der Tagesordnung gesondert aufzuführen.
  5. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
  6. Anträge, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, können nur dann behandelt werden, wenn die Dringlichkeit der Behandlung von einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird.
  7. Der Vorstand muss mit einer Frist von 14 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn diese vom Vorstand beschlossen oder von 10 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beantragt worden ist.
  8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  9. Auf Beschluss des erweiterten Vorstandes kann eine Mitgliederversammlung in Form einer Delegiertenversammlung durchgeführt werden. Ausgenommen davon ist die Mitgliederversammlung gem. § 15 (1).

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt. Er führt die Geschäfte der Gemeinschaft.
  2. Der Vorstand besteht aus
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Sportwart
    d) dem Schatzmeister
  3. Die Vertretung der Gemeinschaft im Rechtsverkehr erfolgt durch den Vorsitzenden und dem stellvertretendem Vorsitzenden.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe eine Geschäftsjahres aus seinem Amt aus, so ist der Vorstand berechtigt, dieses Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu besetzen.

§ 10 Der erweiterte Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus
    a) dem Vorstand, b) den Sektionsleitern, c) dem Ehrenrat
  2. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
  3. Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstandes gehören
    a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    b) Beschlussfassung zu Grundsatzproblemen der Sportgemeinschaft
    c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern

§ 11 Der Ehrenrat

  1. Der Ehremat besteht aus 5 Mitgliedern der Gemeinschaft, die von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt werden.
  2. Der Ehrenrat ist zuständig für
    • Einsprüche gegen die Verweigerung der Aufnahme
    • Einsprüche gegen Ausschlüsse
    • Disziplinarmassnahmen
    • Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern

Er gibt sich eine Geschäftsordnung

§ 12 Ausschüsse

  1. Der Vorstand kann bei Bedarf für besondere aufgaben zeitweilige oder ständige Ausschüsse einsetzen.
  2. Die Leiter der Ausschüsse nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes teil.

§ 13 Sektionen

  1. Für die in der Gemeinschaft betriebenen Sportarten bestehen Sektionen. Auflösungen und Neugründungen von Sektionen erfolgen im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes.
  2. Sektionen werden durch den Sektionsleiter, seinen Stellvertreter und in eigener Verantwortung der Sektionen festzulegende Leitungsmitglieder geleitet.
  3. Die Sektionsleitungen werden durch die Sektionsversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Für die Sektionsversammlungen gelten die Vorschriften des § 8 der Satzung entsprechend.
  4. Die Sektionen sind berechtigt, zusätzlich zum Beitrag einen Sonderbeitrag nach vorheriger Zustimmung des erweiterten Vorstandes zu erheben.

§ 14 Kassenprüfung

  1. eine Prüfung der Kassengeschäfte der Sportgemeinschaft ist mindestens einmal jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres durch zwei Kassenprüfer vorzunehmen.
  2. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
  3. Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist der Mitgliederversammlung ein Prüfbericht vorzulegen und bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Schatzmeisters zu beantragen.

§ 15 Auflösung der Gemeinschaft

  1. Die Auflösung der Gemeinschaft kann nur auf einer ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit muss eine neue Versammlung einberufen werden, die in jedem Falle beschlussfähig ist.
  3. Die Auflösung der Gemeinschaft kann nur mit Vierteln der erschienenen stimmberechtigten werden.
  4. Sei der Auflösung der Gemeinschaft oder bei Wegfall ihres bisherigenZweckes fällt das Gemeinschaftseigentum an den Kreissportbund Dresden e.V. mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes verwendet werden darf.
  5. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung der Gemeinschaft keinen Anspruch an das Gemeinschaftsvermögen.

Diese vorstehende Satzung wurde von der Delegiertenversammlung bestätigt.
Dresden, 6.2.1991